Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge zwischen PeJay Events, Zürich (nachfolgend „Vermieter“) und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Veranstaltungstechnik, Ton- und Lichtanlagen sowie Zubehör.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die AGB sind Bestandteil jedes Mietvertrages, unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich abgeschlossen wurde.
„Mietobjekte“ im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom Vermieter zur Verfügung gestellten Geräte, Anlagen und Zubehörteile.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
Mietvoraussetzungen: Die Vermietung erfolgt ausschließlich an volljährige Personen (Mindestalter 18 Jahre). Personen unter 18 Jahren können nur mieten, wenn ein volljähriger, haftender Vertragspartner (z. B. Elternteil oder verantwortliche Aufsichtsperson) den Mietvertrag unterzeichnet und für sämtliche Verpflichtungen haftet.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen PeJay Events („Vermieter“) und dem Kunden („Mieter“) kommt nur zustande, wenn:
beide Parteien den Mietvertrag bzw. die Offerte schriftlich unterzeichnet haben und
der Mieter eine Anzahlung von 20 % des vereinbarten Mietpreises geleistet hat.
Offerten des Vermieters sind 30 Tage gültig. Sie sind nur verbindlich, solange der Mieter keine zusätzlichen Leistungen oder Änderungen anfragt.
Fordert der Mieter nachträglich weitere Leistungen, Technik oder Zubehör, so gilt dies als neue Anfrage.
Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Dem Mieter ist bewusst, dass die Endrechnung den Betrag der ursprünglichen Offerte übersteigen kann.
Zusatzleistungen, Nachbestellungen oder Änderungen des Auftrags sind ausschliesslich schriftlich (E-Mail oder unterschriebene Ergänzung) zu vereinbaren. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
Änderungen, die innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn durch den Mieter angefragt werden, können mit einer Bearbeitungspauschale von CHF 30.– pro Stunde Mehraufwand belastet werden.
Im Falle einer Stornierung durch den Mieter innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn wird die geleistete Anzahlung von 20 % nicht zurückerstattet.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, Verträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn:
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters bestehen,
Anhaltspunkte vorliegen, dass die Veranstaltung gesetzeswidrig ist oder nicht den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht,
der Mieter in der Vergangenheit gegen Vertragsbedingungen verstossen hat.
Der Vertrag umfasst nur die im Mietvertrag oder in der Offerte ausdrücklich genannten Leistungen. Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet.
3. Leistungen & Mietobjekte
Der Vermieter stellt dem Mieter die im Mietvertrag oder in der Offerte ausdrücklich aufgeführten Geräte, Anlagen und Zubehörteile („Mietobjekte“) zur Verfügung. Darüberhinausgehende Leistungen wie Transport, Aufbau, Bedienung oder technische Betreuung sind nicht automatisch Bestandteil des Vertrages und müssen separat vereinbart werden.
Die Mietobjekte werden in funktionsfähigem und geprüftem Zustand übergeben. Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift bei Übergabe den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollständigkeit der Mietobjekte.
Zubehör wie Kabel, Adapter oder Stative wird nur insoweit mitgeliefert, wie es im Mietvertrag oder in der Offerte ausdrücklich aufgeführt ist. Verbrauchsmaterial (z. B. Nebelfluid, Batterien, Leuchtmittel) ist nicht im Mietpreis enthalten und wird gesondert berechnet, sofern es vom Vermieter bereitgestellt wird.
Die Mietobjekte dürfen ausschliesslich für den im Mietvertrag vereinbarten Zweck und am vereinbarten Veranstaltungsort genutzt werden. Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Lärmschutz, Brandschutz sowie bewilligungspflichtige Geräte (z. B. Laser oder Nebelmaschinen).
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und Funktion zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn der Mieter Mängel oder Fehlmengen sofort bei Übergabe schriftlich festhält.
Der Vermieter gewährleistet lediglich die ordnungsgemässe Funktion der Mietobjekte bei Übergabe. Eine Garantie für den Erfolg oder die Qualität der Veranstaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für Schäden, Ausfälle oder Einschränkungen der Funktion, die durch unsachgemässe Handhabung, falsche Bedienung, nicht bestimmungsgemässen Gebrauch oder fehlende Schutzmassnahmen durch den Mieter oder Dritte verursacht werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung des Mietpreises. Beispiele: Überhitzung durch Betrieb in praller Sonne, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Überschreitung der zulässigen Belastungswerte, Einsatz in feuchten oder staubigen Umgebungen.
Bei Ausfällen von Mietobjekten während der Mietdauer, die nicht auf unsachgemässe Handhabung oder schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, bemüht sich der Vermieter – soweit möglich – um Ersatzgeräte oder eine Reparatur. Ein Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Mietpreises besteht nicht. Allenfalls geleistete Rückerstattungen beschränken sich auf den anteiligen Mietwert des betroffenen Gerätes. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte sorgfältig zu behandeln und vor Schäden, Überlastung, Nässe, Staub, Hitze und Kälte zu schützen. Manipulationen, Umbauten oder Eigenreparaturen sind untersagt.
Der Mieter ist für die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Stromversorgung verantwortlich. Hierzu zählen korrekte Spannung, ausreichende Absicherung sowie die Nutzung geeigneter Kabel und Steckdosen. Schäden, die durch fehlerhafte Stromversorgung entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
Bei Selbstabholung trägt der Mieter die volle Verantwortung für den Transport der Mietobjekte. Diese sind sicher, geschützt und trocken zu transportieren sowie in geeigneten Räumen zu lagern. Schäden durch unsachgemässen Transport oder Lagerung gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter ist verpflichtet, die mitgelieferten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise einzuhalten. Die Geräte dürfen nur von eingewiesenem Personal bedient werden. Bei hängenden Geräten sind Sicherungsseile zwingend zu verwenden.
Der Mieter hat während der Veranstaltung für ausreichenden Schutz der Mietobjekte vor Diebstahl, Vandalismus und unsachgemässer Nutzung durch Dritte zu sorgen. Schäden durch Gäste oder Dritte fallen in die Haftung des Mieters.
Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und das Einholen erforderlicher Bewilligungen (z. B. SUISA, Laser, Nebelmaschinen, Lärmschutz, polizeiliche Auflagen). Verstösse hiergegen gehen ausschliesslich zu Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich zur pünktlichen, vollständigen und sauberen Rückgabe der Mietobjekte. Erfolgt eine Rückgabe verspätet und wurde hierfür keine separate Vereinbarung getroffen, ist der Vermieter berechtigt, den zusätzlichen Zeitraum nach den üblichen Mietpreisen nachzubelasten.
Schäden, Fehlfunktionen oder Verluste sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Unterlassene oder verspätete Meldungen führen zu voller Haftung des Mieters.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung entstehen, auch wenn Bedienpersonal oder Gäste während der Veranstaltung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
5. Mietdauer / Übergabe / Rückgabe
Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietobjekte entbindet den Mieter nicht von der Zahlung des vollen vereinbarten Mietpreises. Verlängerungen der Mietdauer sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
Die Übergabe der Mietobjekte erfolgt grundsätzlich am Lagerort des Vermieters, sofern nicht ausdrücklich Lieferung und Rückholung vereinbart wurden. Zustand und Vollständigkeit der Mietobjekte können bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Mit der Übergabe gehen sämtliche Risiken für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl auf den Mieter über.
Gefahrübergang: Mit der Übergabe gehen sämtliche Risiken (inkl. Diebstahl/Verlust/Beschädigung) auf den Mieter über – unabhängig davon, ob eine optionale Schadendeckung gebucht wurde.
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte pünktlich, vollständig und im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet und wurde hierfür keine separate Vereinbarung getroffen, ist der Vermieter berechtigt, den zusätzlichen Zeitraum nach den üblichen Mietpreisen nachzubelasten (mindestens ein zusätzlicher Miettag).
Die Mietobjekte sind in ordentlichem und sauberem Zustand zurückzugeben. Bei starker Verschmutzung kann der Vermieter eine angemessene Reinigungspauschale erheben.
Fehlende Zubehörteile werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert nachbelastet.
Der Vermieter prüft die Mietobjekte bei Rückgabe auf Vollständigkeit und sichtbare Schäden. Für verdeckte oder erst später bemerkte Schäden haftet der Mieter ebenfalls, sofern diese auf die Mietdauer zurückzuführen sind.
Ab Übergabe bis zur Rückgabe trägt der Mieter das alleinige Risiko für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemässen Gebrauch der Mietobjekte.
6. Mietpreise & Zahlungsbedingungen
Die Mietpreise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder nach der im Mietvertrag/der Offerte vereinbarten Summe. Alle Preise verstehen sich in CHF. Der Vermieter ist aktuell nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Der Mietpreis ist gemäss den im Vertrag vereinbarten Bedingungen fällig. 20 % Anzahlung bei Vertragsabschluss (vgl. Ziff. 2.1). Restbetrag bei Übergabe oder gemäss Rechnung innerhalb der Frist.
Zuschläge
Nachtzuschlag 50 % zwischen 22:00–06:00 (aktuell CHF 45.–/h).
Kein Wochenendzuschlag.
Expresszuschläge nur bei erheblichem Mehraufwand.
Zahlungsverzug
Eine Mahnung; danach Betreibung ohne weitere Ankündigung.
Rabatte und Sonderpreise gelten grundsätzlich nur bei fristgerechter Zahlung; Ausnahmen möglich.
Aufrechnung ausgeschlossen.
Rabatte: Studierende, Schulen, Fachvereine, Jugendorganisationen: 20 % auf Nachweis; via Rabattcode; nicht kombinierbar.
Optionale Schadendeckung (Versicherung): Beim Checkout kann der Mieter eine Schadendeckung wählen. Die Prämie ist zusammen mit dem Mietpreis fällig und gilt nur für die im Auftrag aufgeführten Mietobjekte und den gebuchten Zeitraum. Eine nachträgliche Änderung nach Mietbeginn ist ausgeschlossen.
7. Kaution
Der Vermieter kann vor Übergabe eine Kaution verlangen. Höhe nach Ermessen; Sicherheit für Schäden, Verlust, verspätete Rückgabe, Reinigung, offene Forderungen.
Zahlung der Kaution bei Abholung in bar oder per TWINT.
Rückerstattung nach Prüfung innerhalb 5 Werktagen per TWINT/Überweisung.
Fehlteile können binnen 5 Werktagen nachgeliefert werden; andernfalls Ersatz auf Kosten des Mieters.
Kaution kann für Reinigung, Zusatzmiete, Reparaturen, den Selbstbehalt (CHF 200 je Schadenfall bei gebuchter Schadendeckung), sowie – bei Verzicht oder ausgeschlossenen Ereignissen – für die vollen Schaden-/Ersatzkosten und weitere offene Forderungen verwendet werden.
Reicht Kaution nicht, haftet Mieter für Differenz.
Kaution ist keine Anzahlung auf den Mietpreis.
Vertragspartner haftet allein; keine Verzinsung.
8. Stornierung / Rücktritt
Form: Stornierungen sind schriftlich (E-Mail oder Brief) zu erklären. Telefonische Absagen sind nur gültig, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Reservierungsanzahlung (20 %): Die Anzahlung wird auf den Mietpreis angerechnet. Bei Stornierungen gilt die untenstehende Staffel; die Anzahlung ist damit nicht pauschal verfallen, sondern wird entsprechend erstattet bzw. angerechnet.
Stornogebühren (Standard-Mieten ohne Personal vor Ort):
bis 10 Tage vor Mietbeginn: 100 % Erstattung (inkl. Anzahlung),
Bereits geleistete Arbeiten (z. B. Lichtdesign, Szenen-/Show-Programmierung, DMX-Konfiguration, Vorbereitungs-/Testläufe, Dateipflege, Planung, Kommunikation) werden immer nach effektivem Aufwand zum Normalsatz von 30 CHF/h verrechnet – ohne Deckelung und unabhängig vom Stornierungszeitpunkt.
Nachweis via Zeiterfassung/Leistungsaufschlüsselung auf Wunsch.
Leistungen vor Ort (Auf-/Abbau, Transport, Betreuung):
Keine Mindeststunden.
Ab 7 Tagen vor Mietbeginn werden bis zur Stornierung tatsächlich angefallene Arbeits- und Transportzeiten verrechnet (z. B. bereits begonnene Anfahrt, Kommissionierung).
Mehr als 7 Tage vor Mietbeginn fallen hierfür grundsätzlich keine Kosten an.
Umbuchung (Terminverschiebung): Eine einmalige Umbuchung ist bis 7 Tage vor Mietbeginn kostenfrei möglich (vorbehaltlich Verfügbarkeit). Bei Umbuchungen < 7 Tagen fällt eine Gebühr von 15 % des Mietpreises an; < 72 Stunden gilt die Umbuchung als Stornierung gemäß Ziff. 8.3–8.5.
Teilreduzierung: Die Abbestellung einzelner Geräte/Pakete nach Vertragsabschluss gilt als (Teil-)Stornierung. Es gelten die Staffeln nach Ziff. 8.3; geleistete Programmier-/Vorarbeiten nach Ziff. 8.4 sowie ggf. Arbeits-/Transportzeiten nach Ziff. 8.5 werden zusätzlich verrechnet.
No-Show / Storno nach Beladung oder Abfahrt: Erscheint der Mieter nicht zum Termin oder wird nach Beladung/Abfahrt storniert, sind 100 % des Mietpreises sowie bis dahin tatsächlich angefallene Arbeits-/Transportzeiten geschuldet.
Outdoor & Wetterrisiko: Wetterbedingte Absagen/Änderungen liegen im Risiko des Mieters und berechtigen nicht zur kostenfreien Stornierung. Der Mieter hat geeignete Schutzmaßnahmen (Überdachung, Wetterschutz, Alternativ-Location) vorzusehen.
Behördliche Auflagen / Drittgründe: Absagen durch Location, Behörden oder Dritte befreien den Mieter nicht von den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vermieter.
Rücktritt durch den Vermieter (höhere Gewalt/Unmöglichkeit): Muss der Vermieter aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. plötzlicher technischer Defekt ohne Ersatzmöglichkeit) zurücktreten, werden vorausbezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen rückerstattet. Weitergehende Ansprüche (insb. Folgeschäden, entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen.
Vorbereitung (Stative, Verkabelung, Programmierung) CHF 30.–/h, sofern nicht im Mietpreis enthalten. Eigenaufbau → ordentliche Rückgabe verpflichtend, sonst Nachbereitung CHF 30.–/h.
Wartezeiten durch Mieter: CHF 30.–/h.
Mieter sorgt für Zugang, Parken, Tragehilfe; bei Treppen/engen Wegen Hilfspersonal stellen.
Helfereinsatz nach Absprache: CHF 30.–/h.
Ablehnung Helfer möglich, dann eigene Helfer stellen; Schäden durch diese gehen zulasten des Mieters.
Schäden durch Helfer des Vermieters werden dem Mieter nicht belastet.
Lange Fahrten: effektive Spesen (Mobility, km, Maut, Parken) nach Beleg.
Rücktransport durch Vermieter/Mieter gemäss Absprachen.
10. Haftung & Versicherung
Ab Übergabe haftet der Mieter für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Verschmutzung, unsachgemäßen Gebrauch – auch bei Dritten oder höherer Gewalt.
Haftung besteht insbesondere bei Fehlbedienung, falscher Aufstellung, Nichtbeachtung der Anleitungen, fehlenden Sicherungen etc.
Verlust ist Schaden gleichgestellt; fehlendes/defektes Zubehör wird berechnet.
Ersatz erfolgt zum Neuwert/Wiederbeschaffungswert; bei Modellwechsel wird ein gleichwertiges Ersatzgerät zugrunde gelegt.
Kaution kann verrechnet werden; Differenz trägt der Mieter.
Schäden/Verluste sind unverzüglich zu melden; Selbstreparaturen sind verboten.
Optionale Schadendeckung (Versicherung):
Wird die Schadendeckung im Checkout gebucht, sind alle Schäden an den Mietobjekten während der Mietdauer gedeckt – unabhängig von Ursache oder Art – mit einem Selbstbehalt von CHF 200 pro Schadenfall.
Nicht gedeckt sind grobfahrlässige Schäden sowie Diebstahl und Verlust. In diesen Fällen werden Reparaturkosten bzw. der volle Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
Verzicht auf Schadendeckung: Wird die Deckung nicht gebucht, haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden (Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert) sowie zusätzliche Aufwendungen (z. B. Prüfung, Ausfallzeiten nach Mietwert).
Haftung Vermieter nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit; indirekte Schäden, höhere Gewalt, Dritte ausgeschlossen.
Produkthaftung ausgeschlossen; Betriebssicherheit liegt beim Mieter.
Technische Prüfung von Defekten bis zu 30 Tage (bei Hersteller länger) möglich; bei altersbedingtem Defekt ggf. anteilige Rückerstattung, kein Anspruch auf Vollerstattung.
Ende der Verantwortung Vermieter: Mit funktionsfähiger Übergabe.
11. Gewährleistung & Mängel
Funktionsfähige Übergabe; Gebrauchsspuren sind kein Mangel.
Prüfpflicht bei Übergabe; spätere Reklamationen nur bei verdeckten Mängeln.
Verdeckte Mängel unverzüglich melden; Vermieter darf selbst prüfen.
Kein Erfolgsgarantie; externe Umstände begründen keinen Rückerstattungsanspruch.
Defektprüfung bis 30 Tage; bei altersbedingtem Defekt keine Schadenbelastung, anteilige Rückerstattung möglich.
Ersatzgerät nach Verfügbarkeit; kein Anspruch hierauf.
Rückerstattungen stets anteilig; keine eigenmächtige Kürzung/Aufrechnung.
Keine Haftung für Folgeschäden.
12. Eigentumsvorbehalt
Mietobjekte bleiben Eigentum des Vermieters.
Keine Veräusserung/Verpfändung/Weitergabe ohne Zustimmung.
Kein Pfand-/Zurückbehaltungsrecht.
Bei behördlichem/Gläubigerzugriff unverzüglich informieren; Kosten trägt Mieter.
Rückforderung bei Vertragsverstößen möglich.
Risiko trägt Mieter (vgl. Ziff. 10).
13. Sicherheit & Gesetzliche Vorschriften
Gesetzliche Verantwortung des Mieters: Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher geltender gesetzlicher Vorschriften, Normen und Genehmigungspflichten im Rahmen der Veranstaltung (z. B. für Lasergeräte, Pyrotechnik, Nebel-/Rauchanlagen, Lärmbegrenzung, Versammlungsbewilligung, Brandschutz, SUISA, kommunale Auflagen).
Nachweis- und Fristpflicht: Alle erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Meldungen und Nachweise müssen dem Vermieter spätestens 7 Tage vor Mietbeginn schriftlich vorgelegt werden. Der Vermieter prüft diese auf Plausibilität und ist berechtigt, bei fehlenden oder mangelhaften Nachweisen die Auslieferung zu verweigern oder Geräte zu deaktivieren. In diesem Fall bleibt die Mietvergütung geschuldet.
Laser / Strahlenschutz (Schweiz & Kanton Zürich):
Veranstaltungen mit Laserstrahlung unterliegen dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) sowie der Verordnung (V-NISSG).
Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung in Publikumszonen (Klassen 1M, 2M, 3R, 3B, 4) durchführt, muss diese spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden. Die Meldung muss Angaben zu Ort, Datum, verwendeter Laserklasse, Leistung, Sicherheitsmassnahmen und verantwortlicher Person enthalten.
Für Laserklassen 3B und 4 ist zwingend ein Laserschutzbeauftragter (LSB) zu benennen. Der LSB muss über eine anerkannte Sachkundebescheinigung verfügen und ist verantwortlich für Sicherheitsmassnahmen, Gefährdungsbeurteilung, Not-Aus, Abschrankungen sowie die Einhaltung der Norm SN EN 60825-1.
Für Lasershows mit Publikumsbestrahlung ist ein erweiterter Sachkundenachweis (Kompetenzstufe 2) erforderlich. Informationen und anerkannte Ausbildungen sind auf sachkunde-lasershow.ch verfügbar.
Im Kanton Zürich besteht zusätzlich eine Meldepflicht beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) für alle Laserklassen ausser Klasse 1 und 2 ohne Luftraumwirkung.
Die Meldung ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung einzureichen und muss enthalten:
Veranstaltungsort, Datum und Zeit,
Laserklasse und Ausgangsleistung,
Nachweis der Sachkunde / Bestellung des LSB,
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen (z. B. Abschrankungen, Not-Aus, Sicherheitsabstände).
Ohne gültige Meldung oder Nachweise ist der Vermieter berechtigt, Lasergeräte nicht herauszugeben bzw. deren Nutzung zu untersagen; die Mietvergütung bleibt geschuldet.
Verstösse gegen diese Vorschriften führen zur vollen zivilrechtlichen Haftung des Mieters und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Pyrotechnik, Nebel- & Raucheffekte:
Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten (Feuerwerk, Flammen, Explosionen) ist nur mit entsprechender Bewilligung und unter Aufsicht eines anerkannten Fachmanns erlaubt. Ohne gültige Genehmigung ist der Betrieb untersagt.
Der Einsatz von Nebel-, Rauch-, CO₂- oder Effektmaschinen kann je nach Veranstaltungsort und Kanton bewilligungspflichtig sein (z. B. wegen Brandmeldeanlagen, Fluchtwegen oder Belüftung). Der Mieter hat sich über die lokalen Vorschriften zu informieren und Nachweise auf Anfrage vorzulegen.
Schall- & Lärmschutz:
Für elektroakustisch verstärkte Musik gelten die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall (V-NISSG).
Wird ein durchschnittlicher Schallpegel von 93 dB(A) überschritten, besteht Meldepflicht sowie eine Informationspflicht gegenüber dem Publikum (Hinweis auf Gehörschutz).
Ab einem Schallpegel von 96 dB(A) oder einer Dauer von mehr als 3 Stunden müssen zusätzliche Massnahmen umgesetzt werden: kontinuierliche Pegelüberwachung, Protokollierung der Werte und Einrichtung von Ruhebereichen ≤ 85 dB(A).
Der Spitzenwert darf 125 dB(A) zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
Der Mieter ist verpflichtet, Messungen während der Veranstaltung vorzunehmen und – sofern gesetzlich gefordert – die Daten mindestens 30 Tage aufzubewahren.
Bei Überschreitung der Grenzwerte, fehlender Messung oder Nichtinformation des Publikums haftet der Mieter vollumfänglich für daraus entstehende Schäden und behördliche Sanktionen.
Gefälschte oder unvollständige Nachweise: Werden gefälschte oder manipulierte Dokumente vorgelegt, haftet der Mieter in vollem Umfang; der Vermieter kann Strafanzeige erstatten.
Behördliche Eingriffe / Beschlagnahmung: Kosten infolge amtlicher Massnahmen, Beschlagnahmung oder Betriebseinstellung trägt der Mieter; die Mietgebühr bleibt geschuldet.
Brandschutz & Sicherheitsvorkehrungen: Der Betrieb der Geräte darf nur in sicherheitstechnisch geeigneten Räumen erfolgen. Der Mieter ist verantwortlich, erforderliche Genehmigungen (z. B. Brandschutzkonzept, Fluchtwege, Feuerlöscher) einzuholen und einzuhalten.
Aufstellung & Betrieb: Der Mieter verpflichtet sich, alle Geräte standsicher aufzustellen, Kabel zu sichern, Sicherungsseile zu verwenden, Geräte vor Nässe/Hitze zu schützen, unbefugten Zugriff zu verhindern und den Betrieb nur durch qualifiziertes Personal zuzulassen.
Drittschäden: Der Mieter haftet voll für Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb, die Aufstellung oder unsachgemässe Nutzung der Mietobjekte entstehen.
14. Datenschutz & Bildrechte
Erhebung: Notwendige Vertrags-/Zahlungsdaten.
ID-Kopie: Erlaubt zur Absicherung; Löschung nach Fristen.
Speicherdauer: Gemäss Gesetz (z. B. OR 10 Jahre).
Weitergabe: Nur wenn gesetzlich nötig oder zur Durchsetzung.